Immer Ärger nach dem Autokauf! Motorschaden bei Übergabe des PKW?

Ärger nach dem Autokauf ist fast immer vorprogrammiert. Und so vielseitig wie die Mängel sein können, die sich nach der Übergabe am Autos zeigen, so vielseitig sind auch die rechtlichen Probleme, die bei der Bearbeitung derartiger Fälle auftreten können-

Wer das Auto beim Händler gekauft hat, kann zunächst ein wenig aufatmen. Denn anders als ein Privatverkäufer kann ein Händler nicht (vollständig) die Gewährleistung ausschließen und es besteht eine Beweislastumkehr zulasten des Händlers, wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe zeigt. Denn dann wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war (§ 476 BGB). Doch das gilt nur dann, wenn der Mangel auch ein Mangel im Sinne des Gesetzes ist. Ist der Mangel nämlich durch ein Fehlverhalten des Käufers oder durch Verschleiß verursacht worden, gilt diese Beweislastumkehr nicht. Und genau an diesem Punkt fangen die Probleme an, insbesondere dann, wenn es sich bei dem Mangel um einen Motorschaden handelt.

Das OLG Koblenz hatte mit Urteil vom 27.05.2011, 10 U 945/10, über einen solchen Fall zu entscheiden. Konkret ging es um die Frage, ob ein Mangel bei Übergabe eines Lkw Nissan Pickup vorliegt oder vermutet werden kann, wenn nach kurzer Nutzungszeit ein Motorschaden auftritt, der unstreitig auf thermische Überhitzung des 3. Zylinders aufgrund eines Schmiermittelversagens zurückgeht, bei der es sich um die Folge einer häufiger auftretenden konstruktiven Schwäche des betreffenden Fahrzeugtyps handelt. Aufgrund dieses Befundes, welcher etwa 4 Monate nach Übergabe auftrat, hatte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklärt und wollte den gezahlten Kaufpreis zurück haben. Der Verkäufer lehnte dies jedoch ab, weil der Motorschaden zum Zeitpunkt der Übergabe unstreitig noch nicht vorlag. Ungeachtet dessen musste der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis zurück erstatten. Das Gericht stellte hierzu fest:

„Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der aufgetretene kapitale Motorschaden nicht Folge eines normalen Verschleißes war, sondern es sich um einen Sachmangel handelt. Die Ursache für den späteren Motorschaden lag auch bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger vor. Insoweit ist ausreichend […] dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits „in der Anlage“ vorhanden war. [….]. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass der zweite und dritte Zylinder baubedingt einer höheren thermischen Belastung ausgesetzt sei als der erste und vierte Zylinder. Ursache für die Schäden seien aber die bzw. eine thermische Überlastung gewesen und ein Schmiermittelversagen. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass nicht verlässlich festgestellt werden kann, ob die Anlage zum späteren Motorschaden bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufvertrages zu“.

Denn insofern greift zugunsten des Käufers die Beweislastumkehr des § 476 BGB ein. Der Verkäufer hätte demnach beweisen müssen, dass die „Anlage“ zu dem Motorschaden nicht bereits bei Übergabe vorhanden war.

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